Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 16 Aufstellung über die Arbeits—, Lenk- und Ruhezeit
> Art. 17 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers

Art. 16a1 Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber

Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so haben der Arbeitgeber sowie die selbständigerwerbenden Führer und Führerinnen dafür zu sorgen, dass:

a.
die Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers auf ein externes Speichermedium heruntergeladen werden, und zwar:
1.
spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung,
2.
bevor ein Fahrzeug oder ein Fahrtschreiber an ein anderes Unternehmen vermietet oder verkauft wird, oder
3.
wenn der Fahrtschreiber nicht mehr korrekt funktioniert, die Daten aber noch heruntergeladen werden können;
b.
die Daten von der Fahrerkarte heruntergeladen werden, und zwar:
1.
wöchentlich,
2.
bei längerer Abwesenheit des Fahrers oder der Fahrerin spätestens alle 21 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung,
3.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, oder
4.
vor Beginn der Fahrtätigkeit im Auftrag eines anderen Unternehmens und mit deren Fahrzeugen;
c.
die Daten von der Unternehmenskarte spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, heruntergeladen werden;
d.
die aus dem digitalen Fahrtschreiber, von der Fahrerkarte und von der Unternehmenskarte heruntergeladenen Daten in chronologischer Reihenfolge nach Fahrzeugnummer und Fahrer oder Fahrerin beziehungsweise nach Fahrer oder Fahrerin gespeichert werden;
e.
von allen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind;
f.
die Aufstellung nach Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 vollständig erstellt wird;
g.
sie vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrtschreibers ihren Datenbereich schützen und diesen Schutz vor dem Verkauf oder der Vermietung des Fahrtschreibers wieder beenden.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen