Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber
> Art. 15 Arbeitsbuch

Art. 14d1 Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen

Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen