Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 13d Unternehmenskarte
> Art. 14 Fahrtschreiber

Art. 13e1 Kontrollkarte

1 Kontrollkarten werden den für Strassen- oder Betriebskontrollen zuständigen Behörden der Kantone und der Eidgenössischen Zollverwaltung erteilt.

2 Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und beinhaltet die Bezeichnung, Funktion und Adresse der Kontrollbehörde (Ziff. 8 und 9 Anhang FKRV2).

3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

4 Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar. Einer Behörde können mehrere Kontrollkarten erteilt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
2 SR 822.223


Stand am 1. Januar 2012
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