4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 13d Unternehmenskarte
> Art. 14 Fahrtschreiber
Art. 13e1 Kontrollkarte
1 Kontrollkarten werden den für Strassen- oder Betriebskontrollen zuständigen Behörden der Kantone und der Eidgenössischen Zollverwaltung erteilt.
2 Das Gesuch um eine Kontrollkarte ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und beinhaltet die Bezeichnung, Funktion und Adresse der Kontrollbehörde (Ziff. 8 und 9 Anhang FKRV2).
3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.
4 Die Kontrollkarte ist unpersönlich und übertragbar. Einer Behörde können mehrere Kontrollkarten erteilt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
2 SR 822.223
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen