Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 12 Abweichungen in Notfällen
> Art. 13a Fahrtschreiberkarten

Art. 131 Kontrollmittel

Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11) dienen namentlich:

a.
die Aufzeichnungen des analogen Fahrtschreibers und die Eintragungen auf den Fahrtschreiber-Einlageblättern;
b.
die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers und die vom Fahrer oder der Fahrerin datierten und unterschriebenen Ausdrucke;
c.
die Fahrtschreiberkarten (Art. 13a Abs. 1);
d.
die unter Einhaltung der Datenintegrität aus dem digitalen Fahrtschreiber sowie den Fahrtschreiberkarten auf externe Speichermedien ausgelesenen Daten;
e.
die Eintragungen im Arbeitsbuch;
f.
die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte;
g.
die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).


Stand am 1. Januar 2012
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