3. Abschnitt: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten
< Art. 11c Mehrfachbesatzung
> Art. 12 Abweichungen in Notfällen
Art. 11d1 Kombinierte Transporte
1 Begleitet ein Führer oder eine Führerin ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so gilt diese Zeit als Bereitschaftszeit. Der Führer oder die Führerin kann die Zeit als tägliche Ruhezeit nehmen, sofern ihm oder ihr eine Schlafkabine, eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.
2 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 darf der Führer oder die Führerin diese tägliche Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn:
- a.
- die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet; und
- b.
- die Ruhezeit nicht reduziert ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).
Stand am 1. Januar 2012
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