Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten
< Art. 10
> Art. 11a Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit bei grenzüberschreitenden Rundfahrten

Art. 111 Wöchentliche Ruhezeit

1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden einhalten.

2 Eine der beiden Ruhezeiten darf bis auf 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

3 Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.

4 Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

5 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.

6 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).


Stand am 1. Januar 2012
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