1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Arbeits—, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.2
1 SR 822.11
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 3239 5087).
Stand am 1. Januar 2012
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