Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Arbeits—, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.2


1 SR 822.11
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 3239 5087).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen