II. Arbeits- und Ruhezeit
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Art. 9 Überzeitarbeit
1 Überzeitarbeit ist in der Regel innert 56 Tagen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer vereinbaren den Zeitpunkt des Ausgleichs; sie können wenn nötig die Frist erstrecken. Kann der Ausgleich nicht innert der vereinbarten Frist erfolgen, so ist Barvergütung zu leisten.1
2 Die während eines Zeitabschnittes von 28 Tagen geleistete Überzeitarbeit ist zusammenzuzählen und dann gemäss Absatz 1 auszugleichen. Bei geringfügiger Überschreitung der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit kann zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertretern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden.
3 Die Barvergütung wird auf Grund des Stundenlohnes mit einem Zuschlag von wenigstens 25 Prozent berechnet.
4 Der Stundenlohn ist auf Grund von 300 Arbeitstagen zu 7 Stunden zu berechnen.2
5 Den privaten Hilfskräften, die von Postagenturinhabern beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.3
6 Motorfahrzeugführern, die in einem konzessionierten Automobilunternehmen (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG beschäftigt werden, dürfen im Kalenderjahr höchstens 300 Stunden Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).
3 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
4 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).