Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Arbeits- und Ruhezeit
< Art. 8d Verhältnis zwischen Piketteinsatz und Dienstschicht oder Arbeitstag
> Art. 9 Überzeitarbeit

Art. 8e1 Ruheschicht bei Pikettdienst

Die Ruheschicht zwischen zwei Dienstschichten darf durch Einsätze während des Pikettdienstes unterbrochen werden. Die verbleibende Ruheschicht vor und nach den Einsätzen muss zusammen mindestens elf Stunden betragen; davon müssen mindestens sechs Stunden zusammenhängen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5093 5403).


Stand am 1. Dezember 2011
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