Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Arbeits- und Ruhezeit
< Art. 7 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
> Art. 8a Pikettdienst

Art. 8 Präsenzzeit

1 Als Präsenzzeit gilt die Zeit, die am zugewiesenen Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung zugebracht werden muss.

2 Es werden nur zusammenhängende Präsenzzeiten von wenigstens 30 Minuten und im Barrierenwärterdienst solche von wenigstens 20 Minuten berücksichtigt.

3 Fallen Präsenzzeiten und Reisezeiten gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in die gleiche Dienstschicht, kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit insgesamt um höchstens 40 Minuten verlängert werden.1

4 Die Zuteilung einer nach Artikel 4 Absatz 2 AZG verlängerten Arbeitszeit ist in folgenden Diensten zulässig:

a.
bei Eisenbahnen im Stationsdienst im Reservedienst beim Fahrpersonal im Barrierenwärterdienst im Fahrdienst der Zahnradbahnen im Fahrdienst der Standseilbahnen
b.
bei Schifffahrtsunternehmen in allen Diensten
c.
bei Luftseilbahnunternehmen in allen Diensten
d.
bei konzessionierten Automobilunternehmen2 im Fahrdienst
e.3
bei Nebenbetrieben im Dienst in Speisewagen im Verpflegungsdienst in Zügen in allen Diensten bei Skiliften.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen