II. Arbeits- und Ruhezeit
< Art. 7 Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
> Art. 8a Pikettdienst
Art. 8 Präsenzzeit
1 Als Präsenzzeit gilt die Zeit, die am zugewiesenen Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung zugebracht werden muss.
2 Es werden nur zusammenhängende Präsenzzeiten von wenigstens 30 Minuten und im Barrierenwärterdienst solche von wenigstens 20 Minuten berücksichtigt.
3 Fallen Präsenzzeiten und Reisezeiten gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in die gleiche Dienstschicht, kann die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit insgesamt um höchstens 40 Minuten verlängert werden.1
4 Die Zuteilung einer nach Artikel 4 Absatz 2 AZG verlängerten Arbeitszeit ist in folgenden Diensten zulässig:
- a.
- bei Eisenbahnen im Stationsdienst im Reservedienst beim Fahrpersonal im Barrierenwärterdienst im Fahrdienst der Zahnradbahnen im Fahrdienst der Standseilbahnen
- b.
- bei Schifffahrtsunternehmen in allen Diensten
- c.
- bei Luftseilbahnunternehmen in allen Diensten
- d.
- bei konzessionierten Automobilunternehmen2 im Fahrdienst
- e.3
- bei Nebenbetrieben im Dienst in Speisewagen im Verpflegungsdienst in Zügen in allen Diensten bei Skiliften.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juni 1987 (AS 1987 738).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2918).