Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Geltungsbereich
< Art. 2 Nebenbetriebe
> Art. 4 Private Hilfskräfte

Art. 3 Arbeitnehmer

1 Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die zu persönlicher Dienstleistung in einem Unternehmen verpflichtet ist.

2 Als Arbeitnehmer gelten auch Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und andere Personen, die zur Ausbildung im Unternehmen tätig sind.

3 Zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihres Dienstverhältnisses die Arbeit weder ganz noch teilweise durch Dritte verrichten lassen dürfen.

4 Ein Arbeitnehmer ist nur in geringem Ausmass nach Artikel 2 Absatz 3 AZG beschäftigt, wenn seine tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens drei Stunden beträgt. Für solche Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des AZG sinngemäss.

5 Die Anwendbarkeit des AZG auf Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Dritten in einem Unternehmen arbeiten, ist durch die in Artikel 27 genannten Aufsichtsbehörden zu ordnen.


Stand am 1. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen