Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VII. Ausnahmebestimmungen
< Art. 28 Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften
> Art. 30 Seilbahnen

Art. 291 Sicherheitsorgane der Transportunternehmen

Für die Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20102 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, die zur Begleitung von Fussballfanextrazügen eingesetzt werden, können die Unternehmen und die Arbeitnehmervertreter schriftlich vereinbaren, dass überschritten werden darf:

a.
die Dienstschicht an einzelnen Tagen nach Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz AZG um höchstens zwei Stunden;
b.
die ununterbrochene Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden nach Artikel 11 Absatz 4 um höchstens zwei Stunden;
c.
die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um höchstens fünf Stunden; sie darf jedoch innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 72 Stunden nicht überschreiten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 4743).
2 SR 745.2


Stand am 1. Dezember 2011
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