Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Geltungsbereich
< Art. 1a Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe
> Art. 3 Arbeitnehmer

Art. 2 Nebenbetriebe

1 Dem AZG1 sind folgende Nebenbetriebe unterstellt:

a.
Schlafwagenbetriebe;
b.
Speisewagenbetriebe;
c.
Ambulante Verpflegungsdienste in Zügen;
d.
Skilifte, die von einem dem AZG unterstellten Unternehmen betrieben werden.

2 Wo in dieser Verordnung von Unternehmen die Rede ist, sind darunter auch die Nebenbetriebe nach Absatz 1 zu verstehen.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Dezember 2011
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