I. Geltungsbereich
< Art. 1 Unternehmen
> Art. 2 Nebenbetriebe
Art. 1a1 Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe
Als Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe gelten Betriebsteile, die Linien in städtischen Gebieten betreiben oder Vorortsgemeinden mit städtischen Zentren verbinden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4797).
Stand am 1. Dezember 2011
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