I. Geltungsbereich
> Art. 1a Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe
Art. 1 Unternehmen
1 Als konzessionierte Eisenbahnunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession Normal- und Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen oder Standseilbahnen betreiben.
2 Als konzessionierte Automobilunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer Personenbeförderungskonzession Fahrten mit Strassenfahrzeugen ausführen.1
3 Als konzessionierte Luftseilbahnunternehmen gelten Unternehmen, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession eine Luftseilbahn betreiben. Als Luftseilbahnen gelten Pendel-, Umlauf- und Sesselbahnen, auch solche, die im Winter als Skilifte betrieben werden, sowie Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), n Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).