Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung
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Art. 2 Allgemeines

1 Die Weiterbildung bezweckt, die Grundausbildung und Berufspraxis nach Artikel 1 durch spezifische Kenntnisse über die Verhütung von Berufsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu ergänzen und dadurch sicherzustellen, dass die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können.

2 Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen anerkannte Weiterbildungskurse (Art. 9) besucht haben.1

3 Die Weiterbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Über die bestandene Prüfung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt.

4 Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, die ihre Weiterbildung im Ausland absolviert haben, müssen einen Einführungskurs zur schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besuchen.


1 Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS 2002 1189].


Stand am 5. Dezember 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen