Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 11 Rechtspflege
> Art. 13 Inkrafttreten

Art. 12 Übergangsbestimmung

Eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in der Arbeitssicherheit vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt als genügende Weiterbildung.


Stand am 5. Dezember 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen