822.115
Verordnung 5
zum Arbeitsgesetz
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (ArG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GegenstandArt. 2 Verhältnis zum Arbeitsgesetz
Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten
Art. 4 Gefährliche ArbeitenArt. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés
Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben
Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
Art. 8 Leichte Arbeiten
3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren
(Art. 30 Abs. 3 ArG)
Art. 94. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit
Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 JahrenArt. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren
Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung
Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
Art. 16 Tägliche Ruhezeit
Art. 17 Überzeitarbeit
7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden
Art. 20 Eidgenössische ArbeitskommissionArt. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem BBT und der SUVA
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen