1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
> Art. 10 Pflichten der Arbeitnehmer
Art. 9 Personalverleih
Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen