Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 Anhörung der Arbeitnehmer
> Art. 8 Zusammenwirken mehrerer Betriebe

Art. 7 Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge

1 Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Diesen Arbeitnehmern dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.

2 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Gesundheitsvorsorge betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.

3 Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811 beigezogen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge mit ein.

4 Die Regelung der Zuständigkeiten im Betrieb entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Gesundheitsvorsorge.


1 SR 832.20


Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen