1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers
> Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Art. 4 Fachtechnisches Gutachten
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge erfüllt sind.
Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen