Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers
> Art. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer

Art. 4 Fachtechnisches Gutachten

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge erfüllt sind.


Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen