3. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Richtlinien
> Art. 40
Art. 39 Ausnahmebewilligungen
1 Die Behörden können auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
- a.
- der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder
- b.
- die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.
2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
Stand am 1. Mai 2010
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