Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Grundsatz
> Art. 4 Fachtechnisches Gutachten

Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

2 Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen.

3 Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.


Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen