2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe
< Art. 28 Arbeitskleidung
> Art. 30 Garderoben
Art. 29 Allgemeine Anforderungen
1 Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
2 Alle Anlagen nach Absatz 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
3 Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.
Stand am 1. Mai 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen