2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
< Art. 25
> Art. 27 Persönliche Schutzausrüstung
Art. 26
1 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
2 Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Stand am 1. Mai 2010
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