1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 2 Grundsatz
1 Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
- a.
- ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
- b.
- die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
- c.
- eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
- d.
- die Arbeit geeignet organisiert wird.
2 Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
Stand am 1. Mai 2010
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