Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsatz

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für die Gesundheitsvorsorge zu treffen sind.

2 Nicht in den Bereich der Gesundheitsvorsorge im Sinn dieser Verordnung fallen die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811.


1 SR 832.20


Stand am 1. Mai 2010
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