1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Grundsatz
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für die Gesundheitsvorsorge zu treffen sind.
2 Nicht in den Bereich der Gesundheitsvorsorge im Sinn dieser Verordnung fallen die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811.
Stand am 1. Mai 2010
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