Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen
< Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
> Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag

Art. 71 Verlängerung der Arbeitswoche

1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:

a.
wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und
b.
wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird.

2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:

a.
wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
b.
wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
c.
wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6549).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen