Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden
2. Abschnitt: Kantone
< Art. 79 Aufgaben
> Art. 81

Art. 80 Mitteilungen und Berichterstattung

(Art. 41 ArG)

1 Die Kantone haben dem Bundesamt mitzuteilen:

a.
die nach Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Vollzugsbehörden sowie die kantonalen Rekursbehörden;
b.
die nach Artikel 20a Absatz 1 des Gesetzes den Sonntagen gleichgestellten Feiertage;
c.
die gestützt auf das Gesetz erlassenen kantonalen Vollzugserlasse wie jede Änderung derselben;
d.
Entscheide über Verwaltungsmassnahmen, Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse in vollständiger und begründeter Ausfertigung.

2 Die Kantone liefern dem Bundesamt jährlich die für die Berichterstattung an das internationale Arbeitsamt sowie die zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nötigen Angaben.

3 Die vom Bundesamt verlangten Angaben sind diesem innert drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres einzureichen.

4 Die kantonale Behörde hat dem Bundesamt eine Ausfertigung der erteilten Arbeitszeitbewilligungen zuzustellen und ihm Kenntnis zu geben von ihren Verfügungen und Massnahmen, die sie nach den Artikeln 51 Absätze 2 und 3 sowie 52 und 53 des Gesetzes getroffen hat.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen