Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Durchführung des Gesetzes
6. Strafbestimmungen
< Art. 58 Beschwerderecht
> Art. 60 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers

Art. 591

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über

a.
den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;
b.
die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;
c.
den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19742 ist anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, AS 1982 1724 Art. 1 Abs. 1).
2 SR 313.0


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen