VI. Durchführung des Gesetzes
6. Strafbestimmungen
< Art. 58 Beschwerderecht
> Art. 60 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers
Art. 591
Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über
- a.
- den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;
- b.
- die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;
- c.
- den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
2 Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19742 ist anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, AS 1982 1724 Art. 1 Abs. 1).
2 SR 313.0
Stand am 1. August 2008
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