Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Andere Gruppen von Arbeitnehmern
< Art. 36
> Art. 37 Aufstellung

Art. 36a

Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen