Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten
< Art. 35b Gesundheitsschutz bei Mutterschaft / Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
> Art. 36a

Art. 361

1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen.

2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen