Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

IV. Sonderschutzvorschriften
2. Schwangere Frauen und stillende Mütter
< Art. 33–34
> Art. 35a Gesundheitsschutz bei Mutterschaft / Beschäftigung bei Mutterschaft

Art. 35

Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

1 Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

2 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen