Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Arbeits- und Ruhezeit
2. Ruhezeit
< Art. 17d Untauglichkeit zur Nachtarbeit
> Art. 18 Verbot der Sonntagsarbeit

Art. 17e1

Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit

1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.

2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).


Stand am 1. August 2008
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