Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Arbeits- und Ruhezeit
2. Ruhezeit
< Art. 15 Pausen
> Art. 16 Verbot der Nachtarbeit

Art. 15a1

Tägliche Ruhezeit

1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).


Stand am 1. August 2008
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