III. Arbeits- und Ruhezeit
2. Ruhezeit
< Art. 14
> Art. 15a Tägliche Ruhezeit
Art. 15
Pausen
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
- a.
- eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
- b.
- eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- c.
- eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Stand am 1. August 2008
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