Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

III. Arbeits- und Ruhezeit
2. Ruhezeit
< Art. 14
> Art. 15a Tägliche Ruhezeit

Art. 15

Pausen

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

a.
eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b.
eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c.
eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen