Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 11

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)

(Anhang 3 Ziff. 4–6, Anhang 6 Abs. 1 Bst. a, Anhang 11 Ziff. 2)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und
Sicherheitsbauteilen

Vorbemerkungen

1. Die Verpflichtungen auf Grund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

1

Allgemeines

1.1

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG2 (EU-Maschinenrichtlinie). Die grundlegende Anforderung gemäss Anhang I Ziffer 1.1.2 der EU-Maschinenrichtlinie gilt auf jeden Fall.

1.2

Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug zur Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, so muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass Behinderten der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Behinderten die Benutzung zu erleichtern.

1.3

Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleissstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4

Kontrolle der Beanspruchungen (einschliesslich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1

Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2

Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die auf Grund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3

Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und –steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4

Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5

Triebwerk

1.5.1

Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2

Der Montagebetrieb muss vorsehen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen ausser für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6

Steuereinrichtungen

1.6.1

Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2

Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3

Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4

Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass

Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind,

die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,

die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,

ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.

2

Gefährdung von Personen ausserhalb des Fahrkorbs

2.1

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich ausser für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Kann diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden, so können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3

Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,

dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind,

dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

3

Gefährdung von Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1

Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen – durch vollflächige Wände, einschliesslich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, dass der Fahrkorb – mit Ausnahme der in Ziffer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen – nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und dass er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2

Der Aufzug muss mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muss von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Vorrichtung muss in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3

Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Ziffer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.

Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb auf Grund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäss Ziffer 2.2 einfahren kann.

3.4

Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Ziffer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4

Sonstige Gefahren

4.1

Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muss (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schliessen verhindert.

4.2

Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschliesslich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3

Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4

Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5

Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7.

Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, dass auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8

Der Fahrkorb muss innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9

Das in Ziffer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Ziffer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10

Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muss so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5

Kennzeichnung

5.1

Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäss Anhang I Ziffer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG3 muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2

Ist der Aufzug so ausgelegt, dass sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von aussen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

6

Betriebsanleitung

6.1

Den in Anhang 11 genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung in einer der Amtssprachen der Schweiz beizufügen, damit

Montage,

Anschluss,

Einstellung,

Wartung

erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.

6.2

Jedem Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in der am Ort des Einbaus des Aufzuges geltenden schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein muss. Diese Dokumentation muss zumindest folgende Unterlagen enthalten:

eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmässige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäss Ziffer 4.4 erforderlich sind;

ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmässigen Überprüfungen eingetragen werden können.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265), Anhang 2 Ziff. 2 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008 (AS 2008 1785), Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (AS 2010 2583) und Ziff. III der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 1755).
2 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/127/EG, ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29.
3 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen