Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Inverkehrbringen neuer Aufzüge und Sicherheitsbauteile
< Art. 8 Technische Unterlagen
> Art. 10 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Vor dem Inverkehrbringen eines Aufzuges muss dieser einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

a.
Wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung, wobei die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, denselben Aufzug zum Gegenstand haben können:
1.
die Endabnahme nach Anhang 3,
2.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder
3.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).
b.
Wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer Baumusterpüfung (Modul B) nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung:
1.
die Endabnahme nach Anhang 3,
2.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder
3.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).
c.
Wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem nach Anhang 9 (Modul H) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht – so findet bei Bau, Einbau und Prüfung eines der folgenden Verfahren Anwendung:
1.
die Endabnahme nach Anhang 3,
2.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8 (Modul E), oder
3.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10 (Modul D).
d.
In den übrigen Fällen findet Anwendung:
1.
die Einzelprüfung nach Anhang 6 (Modul G) durch eine Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, oder
2.
das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 9 (Modul H), das durch eine Prüfung des Entwurfs ergänzt wird, sofern der Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.1

2 In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

3 Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen muss der Hersteller:

a.
entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung nach Anhang 2 Buchstabe A unterziehen lassen und die Produktion durch eine Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 nach Anhang 7 überwachen lassen; oder
b.
ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung nach Anhang 2 Buchstabe A unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem nach Anhang 4 zur Produktionsüberwachung einrichten; oder
c.
ein umfassendes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 5 einrichten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265).


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen