1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Inverkehrbringen
> Art. 4 Sicherheit
Art. 3a1 Von einem Musteraufzug abgeleitete Aufzüge
1 Die zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen mit Höchst- und Mindestwerten eindeutig angegeben werden.
2 Die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen kann rechnerisch oder mittels Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265).
Stand am 15. Dezember 2011
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