Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Inverkehrbringen
> Art. 4 Sicherheit

Art. 3a1 Von einem Musteraufzug abgeleitete Aufzüge

1 Die zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen mit Höchst- und Mindestwerten eindeutig angegeben werden.

2 Die Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen kann rechnerisch oder mittels Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265).


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen