Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 3a Von einem Musteraufzug abgeleitete Aufzüge

Art. 3 Inverkehrbringen

1 Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Ein Aufzug gilt als übertragen, sobald der Montagebetrieb ihn dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.

2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.

3 …1


1 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen