Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 17
> Art. 18a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2005

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Aufzüge und Sicherheitsbauteile dürfen noch bis zum 31. Juli 2001 entsprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht werden.

2 Aufzüge, für die vor dem 31. Juli 2000 eine rechtsgültige, definitive Baubewilligung vorliegt, dürfen nach den Vorschriften des bisherigen Rechts im Rahmen dieser Baubewilligung bis zum 31. Juli 2002 in Verkehr gebracht werden.


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen