Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4a. Abschnitt: Meldepflicht
< Art. 13a Meldung neu in Verkehr gebrachter Aufzüge
> Art. 14 Grundsätze

Art. 13b Aufzugsregister

1 Das EVD bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der nachträglichen Kontrolle ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).

2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der nachträglichen Kontrolle erforderlich sind, mindestens die Angaben nach Artikel 13a Absatz 2.

3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, mindestens die Angaben nach Artikel 13a Absatz 2.


Stand am 15. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen