Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, sowie für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile nach Anhang 11.

2 Sie gilt nicht für:

a.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
b.
Baustellenaufzüge;
c.
seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen;
d.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge;
e.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
f.
Schachtförderanlagen;
g.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
h.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge;
i.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind;
j.
Zahnradbahnen;
k.
Rolltreppen und Förderbänder.1

3 Für die Anforderungen an die elektrischen Installationen, deren Erstellung und Kontrolle gelten die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012.3


1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (AS 2008 1785).
2 SR 734.27
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265).


Stand am 15. Dezember 2011
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