1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, sowie für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile nach Anhang 11.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
- b.
- Baustellenaufzüge;
- c.
- seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen;
- d.
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge;
- e.
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
- f.
- Schachtförderanlagen;
- g.
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
- h.
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge;
- i.
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind;
- j.
- Zahnradbahnen;
- k.
- Rolltreppen und Förderbänder.1
3 Für die Anforderungen an die elektrischen Installationen, deren Erstellung und Kontrolle gelten die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20012.3
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Maschinenverordnung vom 2. April 2008, in Kraft seit 29. Dez. 2009 (AS 2008 1785).
2 SR 734.27
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4265).
Stand am 15. Dezember 2011
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