2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
< Art. 5 Technische Normen
> Art. 7 und 8
Art. 6 Erfüllung der Anforderungen
1 Ist ein Druckbehälter nach den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt worden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
2 Wer einen Druckbehälter, der den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass der Behälter die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
3 Sind keine grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass der Druckbehälter nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen