Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8
> Art. 10

Art. 9

Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündigen, feilzuhalten und zu verkaufen.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen