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Art. 141
Der Bund kann gemeinnützigen privaten Dachorganisationen für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Verhütung, Erkennung und Kontrolle der Tuberkulose Beiträge gewähren. Diese Beiträge betragen höchstens 25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1992 1994; BBl 1981 III 737).
Stand am 13. Juni 2006
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