817.064
Verordnung des EDI
über kombinierte Warnhinweise
auf Tabakprodukten
vom 10. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 (TabV),
verordnet:
Art. 2 Kombinierter Warnhinweis
Art. 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise
Art. 4 Gestaltungsregeln
Art. 5 Druckserien
Art. 6 Verwendung der Abbildungen und des Rauchstopphinweises
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Anhang 1 Die 42 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien
Anhang 2 Technische Gestaltungsregeln für kombinierte Warnhinweise 1 Allgemeine Regeln 2 Spezifische Regeln für verschiedene Packungsgrössen
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen