3. Abschnitt: Herstellung
< Art. 8 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten
> Art. 10 Meldepflicht
Art. 9 Prüfstelle und Messverfahren
1 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt der Zigaretten muss von einer Prüfstelle gemessen werden, welche für den Fachbereich:
- a.
- in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 akkreditiert ist;
- b.
- durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
- c.
- nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
- a.
- die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
- b.
- die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3 Messungen müssen nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.
4 Das BAG veröffentlicht im Bundesblatt und im Lebensmittelbuch ein Verzeichnis der technischen Normen, welche geeignet sind, die Anforderungen an das Messverfahren zu konkretisieren, mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen