1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
> Art. 3 Tabakersatzstoffe
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tabacum L. und Nicotiana rustica L;
- b.
- Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist;
- c.
- rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkennbar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
- d.
- Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
- e.
- Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen