Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
> Art. 3 Tabakersatzstoffe

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tabacum L. und Nicotiana rustica L;
b.
Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist;
c.
rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkennbar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
d.
Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist;
e.
Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.

Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen