Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe
< Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung
> Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 19 Abgabe von Zigaretten

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen